Langenhagen. Noch einmal glimpflich davon gekommen ist ein sechsjähriges Mädchen, das im Außenbereich des neuen Bades ’Wasserwelt’ bewußtlos im Wasser treibend entdeckt und wohl rechtzeitig herausgezogen wurde. Das Kind wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus geflogen.
Wie es zu dem Vorfall kommen konnte, ist noch nicht geklärt. Die Polizei ermittelt in Richtung des Verdachts einer Straftat.
Nun ist dem Bericht der HAZ zu entnehmen, daß die Stadt Langenhagen zu dem Vorfall unter ’Hinweis auf das laufende Verfahren’ keine weitergehenden Informationen von der Polizei erhält. Das muß schon sehr verwundern! Denn es geht bei dieser Sache nicht nur um Strafverfolgung, sondern vor allem auch um Gefahrenabwehr, solange keine vorsätzliche Tat nachgewiesen wurde und daher auch andere Ursachen dafür in Betracht kommen, daß das Mädchen ins Schwimmbecken geraten ist und dort bewußtlos wurde. Der Grundsatz lautet: Gefahrenabwehr geht vor Strafverfolgung. Es ist also zu erforschen, ob es hier eine Ursache gibt, die mit dem aktiven Tun eines Menschen nicht im Zusammenhang steht. Eine alte Erfahrung lautet: “Man kann nicht so dumm denken, wie es kommen kann.“
An dieser Stelle ist die Stadt Langenhagen als örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Nds. SOG zuförderst in der Pflicht, mögliche Gefahren aufzudecken und abzustellen.
Die Polizei muß nach der geltenden Gesetzeslage die Verwaltung bei der Gefahrenabwehr nach Kräften unterstützen, also Amtshilfe leisten. Nach dem Nds. SOG haben Verwaltung und Polizei gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. In erster Linie aber ist die Verwaltung gefragt. Die Verwaltung selbst kann Ermittlungen durchführen, u.a. Personalien feststellen und Leute befragen.
Kurz gesagt: Die Polizei muß liefern; die Verwaltung auf die Lieferung der Infos bestehen.
Es ist nicht zu begreifen, daß ranghohe Polizei- und Verwaltungsbeamte hier anscheinend klaffende rechtliche Wissenslücken haben. Oder handelt es sich hier um ein weiteres schlimmes Beispiel dafür, wie der angebliche Datenschutz die Köpfe verwirrt?
Der Bürger hat jedenfalls ein Recht darauf, daß potentielle Gefahren im öffentlichen Raum identifiziert und beseitigt werden. Daß Behörden sich gegenseitig behindern, ist dabei nicht zielführend.
Für alle, die es genauer wissen wollen, sind nachfolgend die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften angeführt, die der Polizei und der Stadtverwaltung nochmals dringend ans Herz zu legen sind.
Gerriet Kohls, Langenhagen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 35:
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
vom 19.01.2005 (Nds.GVBl.2/2005 S.9) – letzte Modifizierung 2017
- § 1 – Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei
(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. 2Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können.
(2) 1Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
- § 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Verwaltungsbehörde:
die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;
- Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:
im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;
- § 97 – Sachliche Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht.
(2) Für die zur Einhaltung von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist die Behörde zuständig, der nach der jeweiligen Rechtsvorschrift die Aufgabenerfüllung im Übrigen obliegt, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung besteht.
- § 99 – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.
- § 100 – Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit
(1) 1Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
- § 11 – Allgemeine Befugnisse
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
- § 12 – Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen jede Person befragen, von der Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nach § 1 erforderlich sind.
(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.