Anschlag auf die Wasserversorgung – oder ein Naturereignis?

Langenhagen. Der 28. Oktober wird uns als der Tag benannt, an dem Reinigungsmittel in das Trinkwassersystem der Stadt Langenhagen „geraten“ sind. Bis zu 6000 Personen waren von der Trinkwasser-versorgung abgeschnitten. Aber – von einer konkreten Gesundheits-gefährdung sei nichts bekannt – alle Beteiligten hätten nämlich sofort und richtig reagiert, so erfahren wir es. Zudem sei das Wasser nach zwei Wochen wieder brauchbar geworden und alles ist inzwischen wieder gut.

Die Staatsanwaltschaft weiß auch schon, daß eine strafbare Handlung nicht vorgelegen hat, denn der Wasserversorger „enercity“ selbst habe Strafanzeige (mit welchem Sachverhalt?) erstattet. Enercity kann zwar auch nicht erklären, wie es zu dem Vorfall kam, aber nun sei ja alles wieder im normalen Betrieb, dank der vielen Helfer und engagierter Einsätze. So fand das auch der Lokalredakteur der HAZ in Ordnung, der noch dazu ermahnt hatte, die Staatsanwaltschaft in Ruhe arbeiten zu lassen – dann würde sich schon herausstellen, woran es gelegen habe. Der Gedanke war wohl ein Schuß in den Ofen.

Tja, sowas nenne ich Bürger veräppeln – und sich selbst noch als Helden feiern. Wenn aber die Ursache nicht ermittelt werden kann, wie soll dann für die Zukunft eine Wiederholung des Falles ausgeschlossen werden?

Wir sprechen hier von der öffentlichen Wasserversorgung!

Laut Echo-Meldung vom 28. Oktober sah das Trinkwasser schaumig aus und soll nach Reinigungsmittel gerochen haben. In den frühen Morgenstunden habe enercity reagiert und angefangen, die Leitungen zu spülen.
Wie lange zuvor war aber das Reinigungsmittel bereits im Trink-wassernetz? Erst kleine, dann immer größere Mengen. Wie lange hat es gedauert, bis erste Verbraucher mißtrauisch geworden sind und sich beim Wasserversorger oder der Stadtverwaltung beschwert haben? Wie viele Menschen haben wie lange verunreinigtes Wasser getrunken, daraus Kaffee oder Mahlzeiten bereitet, sich gewaschen? Wie hoch war oder ist die Gesundheitsgefährdung im Nachgang? Eine Vergiftung kann sich auch Wochen nach der Aufnahme des giftigen Stoffes bei Mensch und Tier offenbaren – sogar bei Pflanzen, wenn diese mit der Beimischung gewässert wurden.

Wie Geeignetheit und Zuverlässigkeit ist das Personal des Betreibers, der Aufsichtsbehörden und der Stadtverwaltung? Besitzen die damit beauftragten Personen durchgehend die nötige Fach- und Sachkunde? Sind sie persönlich und sittlich so gefestigt, dass sie auch eigenes Fehlverhalten im Interesse der Gesundheit der Allgemeinheit unumwunden und sofort eingestehen würden? Halten sie alle technischen Regeln und gesetzlichen Vorschriften ein und beachten sie die Empfehlungen und Handreichungen von Fachgremien? Wurde eine Vorsorge- und Notfallplanung ausgearbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht?

Beim Bau, der Einrichtung und dem Betrieb von wichtigen technischen Anlagen, wie in der Energie- und Wasserversorgung, sind zahlreiche Vorschriften zu beachten. Solche Anlagen müssen sogar nach dem Stand der Technik weiterentwickelt und nötigenfalls aufgerüstet werden. Vor allem gibt es auch Prüfungs- und Überwachungsvorschriften sowie präventive Pflichten zur Notfallplanung. In Deutschland ist nichts ungeregelt.

Wie kam es also dazu, daß in ein geschlossenes System Reinigungsmittel in großer Menge eingeleitet wurden? Im Grunde gibt es drei Möglichkeiten:

Es war ein Naturereignis (ein Erdbeben oder ähnliches). Bei höherer Gewalt gibt es keinen Schuldigen.

Es wurden rechtliche Vorgaben zu technischen Notwendigkeiten und Überwachungspflichten mißachtet. Also ein durch Fehlverhalten fahrlässig herbeigeführter „Unfall“. Unfälle werden verursacht!

Oder es war eine vorsätzliche Tat. Dann liegt ein Verbrechen vor.

Es gibt also Verantwortliche – denn ein Naturereignis ist auszuschließen.

Das Strafrecht kennt den Begriff „Begehen durch Unterlassen“ (§ 13 StGB).
(Verkürzt heißt dies: Wer rechtlich dafür verantwortlich ist, daß ein „Schaden“ nicht eintritt, dieser aber trotzdem eintritt, macht sich strafbar).

Hier handelt es sich nicht um eine Bagatelle, wie scheinbar versucht wird, es darzustellen.
Seltsam, der Bürger, der auf dem menschenleeren Marktplatz seine Maske nicht trägt, wird sofort aufgrund einer verfassungsmäßig fragwürdigen Verordnung seitens der Stadt belangt.
Wer hingegen in Langenhagen das Verbrechen der Brunnenvergiftung begeht, wird noch nicht einmal durch die Behörde angezeigt.

Selbst die Staatsanwaltschaft muß offenbar zum Jagen getragen werden. Aufgrund der dort vorliegenden Strukturen und Verhältnisse muß aber auch das nicht mehr verwundern. So könnte diese Behörde beispielsweise folgendes annehmen:

„Es besteht der Verdacht, dass ein oder mehrere Täter durch vorsätzliche Tathandlung Reinigungsmittel in die öffentliche Trinkwasserversorgung der Stadt Langenhagen eingebracht haben. Weil bis zu zweitausend Haushalte bis zu zwei Wochen von der leitungsgebundenen Trinkwasserversorgung abgeschnitten waren, war durch die Tat die Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit dem lebenswichtigen Gut Wasser beeinträchtigt. Dadurch wurde der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe im besonders schweren Fall erfüllt (§ 316 b I u. III StGB). Hier ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Weiter könnte der Tatbestand der Gemeingefährlichen Vergiftung nach § 314 StGB erfüllt sein: Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer Wasser … in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern … vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt.

Weil nach wie vor nicht bekannt ist, um welches Reinigungsmittel es sich handelt und davon ausgegangen werden muss, dass davon erhebliche Gesundheitsgefahren ausgegangen sind und nicht auszuschließen ist, dass der oder die Täter das Reinigungsmittel als Abfall loswerden wollten und es zu diesem Zweck unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren abgelassen haben, ist der Tatbestand des Unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu prüfen (§ 326 StGB). 
Ein besonders schwerer Fall der Umweltstraftat liegt in der Regel vor, wenn der Täter die öffentliche Wasserversorgung gefährdet (§ 330 StGB). Wer dabei eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Zudem wurden mit der Einleitung des Reinigungsmittels in das Trinkwassersystem Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freigesetzt und dadurch die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht (§ 330 a StGB). Die Tat wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“  

Für den Betreiber der Trinkwasserversorgung und für die Stadtverwaltung sollten überdies folgende Vorschriften interessant sein:

Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 I Nr. 8 StGB u.H.a. § 314 StGB.
Strafvereitelung nach §§ 257, 258 a StGB.

Gerriet Kohls, Langenhagen

Weitere Quellen zu diesem Thema:

Frage den Staat – Anfrage an die Stadt Langenhagen:  
Verunreinigung des Trinkwassernetzes durch Einleitung eines Reinigungsmittels

https://fragdenstaat.de/anfrage/verunreinigung-des-trinkwassernetzes-durch-einleitung-eines-reinigungsmittels-1/

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:  
Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Teil 1 Risikoanalyse  

https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/Praxis_Bevoelkerungsschutz/PiB_15_Sicherheit_der_Trinkwasserversorgung.pdf?__blob=publicationFile 

Neben dem öffentlichen Recht gibt es das zu beachtende Zivilrecht. Wenn ich als Bürger von der Wasserversorgung abgeschnitten bin, entsteht mir ein wirtschaftlicher Schaden. Für einen betroffenen Gewerbebetrieb kann das sogar richtig teuer werden. Schadenersatzpflichten des Betreibers der Trinkwasserversorgung stehen also zusätzlich im Raum.

Mißstände an der Grundschule – Strafverfahren eingeleitet

Kaltenweide. Das Schuljahr geht zu Ende. Heute erhalten die Schüler ihre Zeugnisse. Ein Dokument, das Aussagen macht über die vom Schüler erbrachten Leistungen.
Über die von den Schülern erbrachten Leistungen?

Ja, aber nicht nur! Im Grunde ist es auch ein Dokument über die von den Lehrern erbrachten Leistungen. Und wenn es sich um Grundschüler handelt, kann auch gendergerecht gesagt werden, daß die Zeugnisse zugleich die Lehrerinnen beurteilen.

Spannend wird es dann, wenn die Anforderungen an den Lehrkörper steigen. Wenn nicht nur jene Kinder im Unterricht sitzen, die auch viel lernen würden, wenn man sie mit der ihnen angeborenen kindlichen Neugier nur in Ruhe ließe.
Was ist mit jenen Kindern, die ein besonderes Lernumfeld benötigen, weil sie autistisch sind und auch eine Schulbegleiterin bei sich haben. Kinder die, der Idee der Integration und Inklusion folgend, in der Schule vor Ort unterrichtet werden?

Um es kurz zu machen, sie stören! Und weil sie stören, will man sie lieber los werden.

Ich verallgemeinere, sehe nicht die Lehrer, die sich mit Erfolg ihrer Aufgabe stellen? Vor allem sind es oft die jungen Lehrerinnen, die auch auf „schwierige“ Kinder zugehen können?
Mag sein, aber mitgegangen heißt hier mitgehangen. Denn offensichtliche und grobe Mißstände dürfen nicht unter den Teppich gekehrt werden. Erst recht nicht, wenn die Grenze zur Straftat überschritten wird.

Nicht genau hingesehen haben auch jene gewählten Elternvertreter, die das Wohl des eigenen Kindes an der Schule im Auge haltend, lieber eine Art von Appeacement-Politik bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegten.
Denn eines muß klar sein, es dreht sich an der Schule nicht um das “Wohlergehen der Lehrerinnen“, sondern es geht um die Kinder, die einer Schulpflicht unterworfen sind.
Das große Versprechen der Gesellschaft geht an die Kinder.

Dieses Versprechen ist an der Grundschule Kaltenweide unter die Räder geraten. Seit Jahren beschweren sich Eltern über die Situation an der örtlichen Schule.
Einige wenden sich schriftlich an die Landesschulbehörde, die meisten aber laden ihren Frust im Gespräch mit anderen Eltern ab.

Dieses Verhalten führt dazu, daß Mißstände verdeckt und gedeckt bleiben. Denn auch die Landesschulbehörde will Probleme lieber moderieren, als Recht und Gesetz durchsetzen. Schon gar nicht davon zu reden, daß Lehrerinnen als Beamte auch Dienstpflichten zu beachten haben, die sich aus Erlasse und dienstlichen Anweisungen ergeben.

Die Eltern haben zudem das Problem, daß ihr Kind die Grundschule nur vier Jahre lang besucht und sich zuerst in das Schulleben einfinden muß. Da stellt sich erst mit der Zeit vielleicht  die Frage, liegt es am Kind, daß es immer weniger Lust auf die Schule hat, eventuell durch Mitschüler ausgegrenzt wird oder nicht wie andere im Stoff mitkommt?
Die Unsicherheit schwärt, bis außerschulische Hilfen in Anspruch genommen werden. Oft sogar auf Anraten des Kinderarztes. Logopädie, Physiotherapie, Lernförderung, psychologisches Gutachten sind die Schlagworte, die einige Eltern dann kennen lernen.

Die Grundschule Kaltenweide ist dabei keine Stütze. Ganz im Gegenteil. Selbst von Fachleuten erstellte psychologische Gutachten wurden schon zurückgewiesen und  Klassenkonferenzen zur Anerkennung einer LRS monatelang verschleppt.
Konsequenzen für die Schule ergaben sich daraus nie.

So ist es nicht verwunderlich, daß sich im Laufe der Zeit innerhalb der Lehrerinnenschaft ein Verhalten etabliert hat, daß mit einer gewissen inneren Verlotterung beschrieben werden kann. Aufgaben, Ziele und Maßstäbe, Anstand und Moral sind dabei abhanden gekommen. Probleme wurden und werden ausgesessen. Denn bevor diese unübersehbar werden, sind die vier Jahre an der Grundschule oft schon herum und die nächste Schülergeneration steht auf der Matte, die dann das gleiche durchleben “darf“. Wie groß der angerichtete Schaden ausfällt, darf spekuliert werden. Anerzogener Frust auf die Schule, vergeblich abgesessene Unterrichtsstunden, verlorene Bildung sind unter anderem die Bilanz.

In diesem Jahr scheint es die Grundschule aber gründlich übertrieben zu haben. So sehr, daß inzwischen Staatsanwaltschaft und Polizei nicht nur gegen die Schulleitung und eine Klassenlehrerin, sondern auch gegen den verantwortlichen Beamten in der Landesschulbehörde ermitteln.
Im Raum stehen Vorwürfe wie Körperverletzung im Amt, Mißhandlung von Schutzbefohlenen, Falsche Verdächtigung und Urkundenfälschung. Das Mobbing wurde im konkreten Fall von einer zuständigen Stelle bereits bestätigt.

Es wird Zeit, daß das Wohl unserer Kinder bei der Schulpflicht wieder mehr Platz greift. Und wenn Inklusion und Integration gelingen sollen, muß das Bewußtsein dafür, daß „behindern heilbar ist“, wieder neu belebt werden.

Siehe: http://www.behindern-ist-heilbar.de/

Gerriet Kohls, Langenhagen-Kaltenweide