Verwaltungsdummheit erlangt Rechtskraft

Rathaus Langenhagen. Sapperlot! Da hat die Verwaltung schon wieder richtig einen rausgehauen. Am Tage nach der Ratssitzung erhielt ich einen Ablehnungsbescheid seitens des Bürgerbüros. Einen stümperhaften, einfachen Brief mit Rechtsbehelfsbelehrung. Unterschrieben vom Leiter des Bürgerbüros, Herrn Gandenberger.

Herr Gandenberger teilt mir darin mit, dass die gescannte Kopie meiner Heiratsurkunde nicht aus dem Datenbestand der Verwaltung entfernt wird. Wörtlich:

Die digitale Speicherung des Dokuments „Heiratsurkunde“ ist nach den genannten Regelungen gesetzlich vorgesehen. Aus diesem Grund lehnen wir Ihren Antrag auf vorzeitige Löschung ab.

Herr Gandenberger lügt hier gleich zweimal. Der § 3 BMG (Bundesmeldegesetz) erlaubt nicht die Speicherung des „Dokuments Heiratsurkunde“. Zweitens habe ich keinen Antrag auf „Vorzeitige Löschung“ gestellt.

Was von Beginn an illegal war, bedarf keinen Antrag des Bürgers auf Löschung. Die Verwaltung selbst ist für einen ordnungs- und gesetzmäßigen inneren Zustand der Behörde verantwortlich.

Fassungslos blicke ich seit über zwei Jahren auf ein erbärmliches Behördenhandeln. In welchem intellektuellen Zustand befindet sich die Leitungsebene der Stadtverwaltung? Eine sichere Rechtsanwendung und der normale Menschenverstand gehören nicht zu den hervorstechenden Eigenschaften dieser Leute.

Das Bürgerbüro ist hier die Fachbehörde. Herr Gandenberger ist der Leiter.

Aber er ist nicht alleine. Was können diese Leute, was wissen diese Leute, was machen diese Leute, wenn mal „Dienst“ ist?
Wie wäre es mit der Anschaffung von Gesetzeskommentaren und einer Steigerung der Lesekompetenz? Dann würde sich nämlich folgendes feststellen lassen:
Der § 3 Abs. 1 BMG spricht von Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweisen. Diese dürfen von der Meldestelle gespeichert werden.
Hinweise in diesem Sinne sind Fristen- oder Quellenangaben, jedoch keine kompletten Urkunden, die als Bilddateien abgelegt werden.

Herr Gandenberger, ich fordere die Stadtverwaltung zum x-ten Mal auf, die Bilddatei meiner Heiratsurkunde aus der DVA zu entfernen und mir den Vollzug mitzuteilen.

Gegen den von Ihnen formulierten grundlegenden Unsinn werde ich keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dazu habe ich im Moment keine Zeit und keine Lust. Zudem, was gesetzlich eindeutig geregelt ist, braucht nicht in jedem Einzelfall eine richterliche Bestätigung. Es braucht nur Leute, die Gesetze lesen können. Keine Leute, die den größten Stuß in die Gesetze hineininterpretieren, so wie es gerade mal gebraucht wird.

Gerriet Kohls, 20.07.2025

Auszug aus einem Kommentar zu § 3 BMG:

„Auch wenn das Melderegister kein öffentliches Register ist, verlangen schon allein die schutzwürdigen Belange des Betroffenen, dass die über ihn gespeicherten Informationen richtig und vollständig sind und ihre Richtigkeit im Zweifel von der Meldebehörde nachgewiesen werden können. Daher erfasst die Speicherung nach § 3 Abs. 1 BMG nicht lediglich die aufgezählten Daten, sondern auch die „zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise“. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Benennung von Urkunden und anderen Nachweisen mit Bezeichnung der ausstellenden Behörde (z. B. aus den Personenstandsbüchern) oder des Gerichts (mit Aktenzeichen und Tag der Ausstellung) sowie den Tag des Ereignisses, die Rechtswirksamkeit der Änderung oder die Angabe von Fristen.“

Datenklau beim Bürger durch die Stadtverwaltung

Langenhagen. Darf eine Behörde alles wissen? Muß eine Behörde alles wissen, um die Amtestätigkeiten vollziehen zu können? Mindestens im Bezug auf das Meldewesen scheint die Stadtverwaltung Langenhagen davon ausgehen zu wollen.

Offenbar glauben die verwöhnten Beamten, daß der Bürger nur Pflichten hat und die Verwaltung nur Rechte.

Anlaß der Kritik: Seit Jahren fordert die Verwaltung gewohnheitsmäßig die Vorlage der Heiratsurkunde, wenn der Bürger einen neuen Reisepass beantragt. Die Heiratsurkunde wird gescannt und als Bilddatei im System abgespeichert.
Personenstandsfragen und deren Dokumente gehören jedoch als sensible Daten in den Vertrauensbereich des besonders verpflichteten Standesbeamten.

Die Meldebehörde, die bekanntlich sehr großzügig mit der Weitergabe der Bürgerdaten umgeht, ist da keineswegs die vertrauenswürdige Institution. Hinzu kommt, daß eine Behörde nur die Daten heranziehen darf, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind. Ein Übermaß ist unzulässig.

Dies bekümmert die Stadtverwaltung von Langenhagen aber nicht. Es interessiert dort niemand, daß hier massiv in das Bürgergrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitet aus Artikel 2 des Grundgesetzes, eingegriffen wird. Grundrechtseingriffe darf der Staat und damit auch die Verwaltung Langenhagens nur aufgrund eines Gesetzes vornehmen. Eine solche gesetzliche Eingriffsbefugnis existiert aber nicht. Ganz im Gegenteil. Die Datenschutzvorschriften geben enge Grenzen vor und fordern „Minimalität“ bei der Datensammlung.

Es stellt sich also die Frage, warum die digitale Einbehaltung der Heiratsurkunde der Verwaltung so wichtig ist? Und dies ganz generell – auch von eingesessenen Bürgern, die bereits Reisepaß und Personalausweise von der Meldestelle in den Jahren zuvor erhalten haben. Was aktiviert die mit viel Mehraufwand verbundene Sammelwut?

Grundrechtseingriffe darf der Staat nur vornehmen, wenn die Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. Fehlt nur ein Argument, so ist die Maßnahme rechtswidrig.

Für die Reisepaßbeantragung durch Bürger benötigt die Meldebehörde aber nicht den Besitz der Heiratsurkunde im eigenen Datenbestand. Das gescannte Dokument ist dafür schlicht nicht erforderlich. Das Handeln der Meldebehörde ist auch nicht durch ein Gesetz gedeckt. Das Handeln ist also rechtswidrig.
Art. 20 Abs. 3 GG besagt: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Wer Verbotenes tut, kann unter Umständen bestraft werden. Es muß folgerichtig geprüft werden, ob die Stadtverwaltung Langenhagen Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten begangen hat oder auch weiterhin begeht. Erforderlich ist ein Blick in die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Strafgesetzbuch (StGB).

Gerriet Kohls, Langenhagen

Quellen:

Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
https://dsgvo-gesetz.de/art-83-dsgvo/

§ 42 BDSG Strafvorschriften
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/42-bdsg/

§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/43-bdsg/

§§ 202 a – 204 StGB (u.a. Verletzung von Privatgeheimnissen)
https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html

Wer als Bürger in seinen Rechten verletzt wird, hat zudem ein Klagerecht und möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz. Siehe:

§ 823 Schadensersatzpflicht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html